Reparaturdauer
Gerne versuchen die Versicherungen die Kosten des Mietwagens bzw. den Nutzungsausfall zu kürzen, mit dem Hinweis, dass die Reparaturdauer nicht nachvollziehbar sei. Jedoch ist seit der BGH-Entscheidung vom 29.10.74 (VI
ZR42/73; NJW 75,160) geklärt, dass die Werkstatt nicht
Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist, somit ihm etwaige Verzögerungen nicht
anzulasten sind (Ausnahme: es trifft ihn ein Auswahlverschulden, vulgo: culpa in eligendo). Daher gehen Verzögerungen während der Reparatur nicht zu Lasten des Geschödigten (vgl. auch BGH, NJW, 1992, S. 203; OLG Hamm, SP 1996, S. 52, AG Brandenburg, SP 2002, S. 166).