Totalschaden
Ein wirtschaftlicher
Totalschaden ist bei einem Kraftfahrzeug gegeben, wenn die Instandsetzungskosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs vor dem
Unfall um mehr als 30 Prozent übersteigen.
Dabei wird in Fachkreisen verstärkt die Ansicht
vertreten, dass es nicht auf die reinen Instandsetzungskosten, sondern auf den
Reparaturaufwand ankommt. Reparaturaufwand wird diesbezüglich verstanden als
Reparaturkosten + Wertminderung. Gerade unter Berücksichtigung der aktuellen
Rechtsprechung bezüglich des merkantilen Minderwerts ist nunmehr auch bei
Fahrzeugen über einem Alter von 5 Jahren verstärkt auf die Wertminderung zu
achten. Die Wertminderung kann dann aber zu einer Konstellation führen, die
keine Reparatur mehr im Rahmen der 130%-Grenze zulässt. Folgende Beispiele zur
Verdeutlichung:
Wiederbeschaffungswert: 10.000,00 € /
Reparaturkosten inkl. MwSt: 13.000,00 € = innerhalb der sogenannten 130%
Regelung.
Wiederbeschaffungswert: 10.000,00 € /
Reparaturkosten inkl. MwSt: 12.500,00 € / Wertminderung: 600,00 € =
Reparaturaufwand von 13.1000,00 € und somit außerhalb der 130%-Grenze. Eine
Reparatur ist wirtschaftlich unvernünftig und der Geschädigte kann lediglich
den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert)
ersetzt verlangen.
Lässt der Geschädigte trotz Überschreiten der 130%
Regelung reparieren, so kann er nicht von der Versicherung den Teil bis 130%
verlangen und den „wirtschaftlich unvernünftigen Teil“ selbst ausgleichen (
BGHZ 115, 375).