Mietwagenkosten:
Ein Geschädigter nach einem Verkehrsunfall kann entweder Nutzungsausfall geltend machen oder aber sich einen Ersatzwagen mieten. Der Anspruch auf einen Mietwagen besteht für den Zeitraum der Reparatur, daneben aber auch, wenn das KFZ nicht fahrbereit oder verkehrssicher ist. Wie beim Nutzungsausfall ist Voraussetzung, dass ein Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit besteht. Um Abzüge – sogenannter Vorteilsausgleich wegen Eigenersparnis (BGH, NJW 1967, S. 552) - bei den Mietwagenkosten zu vermeiden kann ein KFZ angemietet werden, welches eine Klasse tiefer einzustufen ist; denn durch den Stillstand des verunfallten KFZ´s werden Kosten (fahrleistungsabhängiger Wertverlust, Reparaturen, Wartung, Reifen, Reinigung, Pflege, Öl-Nachfüllkosten) eingespart. Bei Anmietung eines klassengleichen Mietfahrzeuges beträgt der Abzug von den Mietwagenkosten nach derzeitiger Rechtsprechung zwischen 3-15% (OLG Hamm r+s, 1996, S. 355; LG Bayreuth, DAR, 2400, S. 95 m.w.N.; OLG Nürnberg, NZV 1994, S. 106; NZV 2002, S. 404; OLG Karlsruhe SP 96, S. 348). Die Rechtsprechung setzt aber noch weitere Grenzen. Es sind nur die Aufwendungen erstattungsfähig, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (ständige Rechtsprechung des BGH). Daraus ergeben sich weitere folgende Konsequenzen bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges, die auf den folgenden Seiten dargestellt werden.